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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01 (https://dejure.org/2002,16767)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.10.2002 - L 16 KR 59/01 (https://dejure.org/2002,16767)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - L 16 KR 59/01 (https://dejure.org/2002,16767)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01
    Allerdings stellt eine Abfindung, die wie hier ausschließlich für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Kommentar -, Randnummer 8 zu § 14 SGB IV).

    Dies fand seine Berechtigung in dem Umstand, dass die Zustimmung zur vorzeitigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen Verzicht auf den bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Entgeltanspruch enthielt, der durch einen Teil der Abfindung ausgeglichen wurde (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S. 3).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01
    Durch diese Regelung sollten alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 249, BT-Drucks. 11/2237 S. 225).

    Mit der Einführung ersterer Vorschrift sollten alle Einnahmen, die der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen, Berücksichtigung finden, auch wenn der Gesetzgeber statt des ursprünglich beabsichtigten Begriffs "Einnahmen zum Lebensunterhalt" denjenigen des Gesamteinkommens verwendet hat (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 161).

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01
    Schon unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) war anerkannt, dass derartige Abfindungen in Höhe eines in Anlehnung an § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) [jetzt § 143a SGB III - Arbeitsförderung] bestimmten "Entgeltanteils" bei freiwillig Versicherten als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages Berücksichtigung zu finden hatte (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36).

    Bis zum Verbrauch dieses Betrages als "Arbeitsentgeltanteil" hatte die Beklagte daher monatlich das von der Klägerin zuletzt bezogene Arbeitsentgelt in Höhe von 6.075,-- DM der Beitragsbemessung zugrundezulegen (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36 S. 144).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01
    Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der eine verbindliche Bestimmung des Gesamteinkommens auch bezogen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V enthält (vgl. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 4 S. 15 m.w.N.), die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002 - L 16 KR 59/01
    Unabhängig von der Frage, ob das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geeignet ist, auch mögliche Schadensersatzansprüche auszugleichen (vgl. dazu zuletzt BSG, Urt. vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R), läßt sich ein solcher Schaden, der infolge der Fehlinformation der Beklagten bei der Klägerin verursacht worden wäre, nicht feststellen.
  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    Es seien keine Gründe ersichtlich, diese zu § 180 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangene Rechtsprechung nicht auch auf die zum 01.01.1989 eingeführte Neuregelung in § 240 SGB V zu übertragen (Bezug auf LSG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2002 - L 16 KR 59/01; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.1998 - L 5 K 49/96; LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1994 - L 4 KR 212/93).

    e) Dieser Auffassung haben sich - soweit ersichtlich - die Landessozialgerichte (auch nach Einführung des § 143a SGB III) uneingeschränkt angeschlossen (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1994 - L 4 KR 212/93 - juris, nur Leitsatz; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.1998 - L 5 K 49/96 - juris, nur Orientierungssatz; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2002 - L 16 KR 59/01 - juris Rn. 18 - 21; LSG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - L 4 KR 25/03 - juris Rn. 48 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden.
  • SG Stade, 19.03.2008 - S 15 KR 24/08
    Nach der zu § 180 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangenen Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (BSG) ist eine aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung eines Ar-beitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnisses) gezahlte lohnsteuerfreie Abfindung, soweit sie geeignet ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen zu bringen, als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung eines freiwillig Kran-kenversicherten zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85; Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86; Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 15/89; s auch Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Okto-ber 2002 - L 16 KR 59/01).
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